des BürgerBusVereins in der Stadt Mettmann

Präambel

Die Unterzeichner dieser Satzung sind sich einig, dass ein Bürger-Bus-Betrieb nur eine Ergänzung des bestehenden ÖPNV-Angebots in Mettmann darstellt. Mit ihm soll auch nicht motorisierten Menschen, insbesondere Kindern sowie älteren und mobilitätseingeschränkten Menschen die Teilhabe am öffentlichen Leben in unserer Stadt und der Zugang zum ÖPNV ermöglicht werden. Der BürgerBusVerein arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BürgerBusVerein Mettmann“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Mettmann.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität vorrangig von mobilitätseingeschränkten Menschen auf dem Gebiet der Stadt Mettmann. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) und hier insbesondere die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52, Abs. 2, Ziff. 4., 10. und 25. der AO.

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: 

  1. Einrichtung eines Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf dem Gebiet der Stadt Mettmann.
  2. Vorgabe und Erarbeitung von Linienführung, Fahrpläne und Haltestellen sowie Abstimmung von Anschlüssen zu vorhandenen Linienführungen in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.
  3. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung hierzu. 
  4. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
  6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer/-innen. 

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. 

(2)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

(3)     Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/-innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis­verordnung verfügen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungs­frist zum Ende des Kalenderjahrs zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlos­sen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungs­gründe sind insbesondere:

a)      Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse, 

b)      unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfas­sung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen. 

§ 5

Beiträge und Zuwendungen

  • Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwen­dung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vor­stand. Einzelne Mitglieder können von der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen – insbesondere bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein, z. B. als ehrenamtliche Fahrer/-innen des Bürgerbusses – befreit werden. Über die Befreiung von der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betrauten Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung. 

§ 8

Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1)     Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  • dem/der Vorsitzenden, 
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schriftführer/-in,
  • dem/der stellvertretenden Schriftführer/-in, 
  • dem/der Schatzmeister/-in,
  • dem/der stellvertretenden Schatzmeister/-in,
  • dem/der Geschäftsführer/-in,
  • und bis zu 5 Beisitzern/-innen.

Geschäftsführender/vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.

(1)     Zur Führung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand weiterer Personen  bedienen.

(2)     Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3)     Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglie­derversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(4)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 

Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet werden muss.

(5)     Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen. 

(6)     Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. 

(7)     Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

(2)     Die Mitgliederversammlung beschließt über 

  1. den Jahresbericht und den Wirtschaftsplan des Vorstandes,
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorstandes, 
  5. die Wahl der Kassenprüfer/-innen
  6. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  7. die Änderung der Satzung,
  8. die Auflösung des Vereins,
  9. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

(3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung oder auf elektronischem Wege unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss spätestens vier Werktage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einge­reicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.

(4)     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzen­de, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/-in.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa­cher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zustande, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordent­liche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Kassenprüfer

  • Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/-in durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieses Amt ist möglich.
  • Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitglieder­versammlung ab. 

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mettmann unter der Auflage, dass sie dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Mobilität in der Stadt Mettmann zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins benötigt wird. 

§ 13

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll in diesem Falle durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Mettmann, den 29. Oktober 2019